Es trifft zwar nach wie vor zu, dass der Eigentümer eines Grundstücks unter gewissen Voraussetzungen einseitig auf eine zum Vorteil seines Grundstücks errichtete Dienstbarkeit verzichten kann (Entscheid der 2. Zivilkammer ZK 13 673 vom 22. Dezember 2014 E. III.3.2.2). Eine gemeinsame Dienstbarkeit lässt sich mit Blick auf Art. 740a ZGB jedoch nicht mehr ohne weiteres auf einseitigen Antrag des Berechtigten löschen. Der Grundbuchverwalter würde eine solche Anmeldung vielmehr unter Hinweis auf Art. 740a ZGB zurückweisen.