Unter dem Regime von Art. 740a ZGB ist deshalb die frühere Praxis, wonach mit dem einseitigen Verzicht eines Grunddienstbarkeitsberechtigten auf sein Recht automatisch auch seine Verpflichtung dahinfällt, überholt (vgl. zum alten Recht die bereits zitierte Rechtsprechung der I. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes aus dem Jahre 1978; ZBJV 116/1980 S. 445).