20 42. Mit dem neuen Art. 740a bezweckte der Gesetzgeber im Wesentlichen, für gleichlautende Dienstbarkeiten den individuellen Einschlag des Miteigentums zugunsten des kollektiven Gedankens zurückzudrängen. Namentlich sollte verhindert werden, dass der individuelle Verzicht auf ein Recht mit der Entledigung von Verpflichtungen einhergeht. Unter dem Regime von Art.