Für die Aufhebung des Miteigentums ist grundsätzlich die sinngemässe Anwendung von Art. 650 ZGB einschlägig. Gewisse Besonderheiten sind beim Ausschluss des Aufhebungsanspruchs zu beachten, zumal Art. 740a Abs. 2 ZGB (Ausschlussdauer 30 Jahre) gegenüber Art. 650 Abs. 2 ZGB (Ausschlussdauer 50 Jahre) eine lex specialis darstellt (CONSUELO ARGUL, Commentaire Romand, Code civil II, 2016, N 4 zu Art. 740a ZGB). Im Uebrigen ist aber gegen die sinngemässe Anwendung von Art. 650 Abs. 1 und 3 ZGB im Rahmen von Art. 740a Abs. 1 ZGB nichts einzuwenden.