, S. 371). Es besteht zwar keine Miteigentümergemeinschaft an der Anlage selber, aber eine miteigentumsähnliche Bindung aller durch die Dienstbarkeit an der gemeinsamen Vorrichtung berechtigten Eigentümer. Die Tragweite der Erkenntnis, dass kein Baurecht entstanden ist, wird dadurch erheblich relativiert, was vom Gesetzgeber aber durchaus beabsichtigt war.