40. Aufgrund des bislang Dargelegten ergibt sich folgendes Bild: Die eingetragene Dienstbarkeit vermag zwar mangels gültiger Errichtung eines Baurechts das Akzessionsprinzip nicht zu durchbrechen. Die vierzehn Grundeigentümer sind allerdings gestützt auf dieselbe Grunddienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt, weshalb Art. 740a ZGB zur Anwendung gelangt. Praktisch bedeutet die Nichtexistenz des Baurechts somit lediglich, dass die Bestimmungen über das Miteigentum nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar sind (so auch ausdrücklich ARNET, op. cit., S. 371).