740a ZGB). Dieser Gedanke zeigt, dass sich der Gesetzgeber Vorteile von der neuen Lösung versprach. Hätte er für die nach altem Recht errichteten Dienstbarkeiten auf diese Vorteile verzichten wollen, so wäre eine ausdrückliche Uebergangsregelung nötig und angezeigt gewesen. Darauf hat der Gesetzgeber jedoch - wie bereits erörtert - verzichtet.