19 39. Für die Anwendung von Art. 740a ZGB spricht sodann folgende Ueberlegung: Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung die unangenehmen Folgen der früheren Regelung beseitigen. Jeder Berechtigte konnte aufgrund der bisherigen Unabhängigkeit solcher gleichlautender Dienstbarkeiten einseitig auf sein Recht verzichten. Dies war namentlich dann unerwünscht, wenn sich ein Berechtigter unliebsamer Verpflichtungen entledigen wollte (PETITPIERRE, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, 2015, N 2 zu Art. 740a ZGB).