Der neu eingeführte Verweis auf das Miteigentum durch Art. 740a ZGB gehört zweifelsohne zum gesetzlichen Inhalt der Grunddienstbarkeit und eine Ausnahme für die Beibehaltung des alten Rechts ist nicht ersichtlich (dazu ZOGG, op. zit. N 19 zu Art. 17 SchlT ZGB). Es spricht deshalb nichts dagegen, die im Jahr 1993 errichtete Dienstbarkeit ins neue Recht zu "überführen" (ZOGG, op. zit. N 18a zu Art. 17 SchlT ZGB). Aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergibt sich nichts Gegenteiliges: Im Vertrag wurde sogar ausdrücklich "gemeinsames Eigentum" vereinbart, ohne dass hier nötig wäre, diesen Begriff weiter auszulegen.