Danach bestimmt sich der Inhalt des Eigentums und der beschränkt dinglichen Rechte (d.h. auch von Dienstbarkeiten) vorbehältlich einer Ausnahme grundsätzlich nach neuem Recht. Anzumerken bleibt, dass sich dieser Grundsatz nur auf den gesetzlichen Inhalt des in Frage stehenden dinglichen Rechts bezieht, nicht jedoch auf den rechtsgeschäftlich definierten Inhalt (ZOGG, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, 2015, N 18 zu Art. 17 SchlT ZGB).