Die Gesetzesnovelle sah diverse Uebergangsbestimmungen vor. Keine dieser speziellen Vorschriften ist jedoch auf die Regelung von Art. 740a ZGB zugeschnitten (vgl. dazu BBl 2007, S 5339-5342). Folglich kommt die allgemeine Norm von Art. 17 SchlT ZGB, namentlich Abs. 2 zur Anwendung. Danach bestimmt sich der Inhalt des Eigentums und der beschränkt dinglichen Rechte (d.h. auch von Dienstbarkeiten) vorbehältlich einer Ausnahme grundsätzlich nach neuem Recht.