38. Fehlt eine Miteigentümergemeinschaft, stellt sich die Frage nach der Anwendung von Art. 740a ZGB. Diese Bestimmung geht auf die Immobiliarsachenrechtsrevision von 2009 zurück. Sie ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und bestimmt, dass auf gemeinschaftliche Dienstbarkeiten die für Miteigentümer geltenden Regeln sinngemäss anwendbar sind.