Wie die vorstehenden Erwägungen zum Baurecht gezeigt haben, gehört die Heizanlage - trotz der eingetragenen Grunddienstbarkeit - aber nur den Eigentümern der beiden Liegenschaften Nrn. aa.________ und bb.________, d.h. nicht allen Nutzern gemeinsam. Dass nicht sämtliche Eigentümer der vierzehn involvierten Liegenschaften "Miteigentümer" der Heizanlage sind, bedeutet nun aber nicht, dass die "gewöhnliche Grunddienstbarkeit" ohne Wirkungen bleiben würde.