18 Grunddienstbarkeit errichtet wurde. Selbst die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit um eine "normale Grunddienstbarkeit" handle (p 529). Sie führen weiter aus, der Grundbucheintrag "Heizanlage" lasse auch erkennen, in Bezug auf welches Objekt die eingetragene Dienstbarkeit bestehe. Es steht somit ausser Frage, dass in Bezug auf die Heizanlage formgerecht eine gewöhnliche Grunddienstbarkeit entstanden ist.