Der Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages (Heizanlage und nachbarrechtliche Verhältnisse) vom 11. März 1993 blieb unter den Parteien unbestritten. Wie im Dienstbarkeitsvertrag selbst festgehalten, wurde die Heizanlage in der Folge unter dem Stichwort "Heizanlage" im Grundbuch eingetragen. Es wird von keiner Seite bestritten, dass mit diesem Eintrag rechtsgültig eine