650 ZGB aus der Miteigentümerschaft zu verneinen. […] Zugleich hat man auch noch behauptet, die Aufhebung wäre unzeitig, da sie für die anderen Miteigentümer eine übermässige Belastung darstellt oder erhebliche Nachteile zur Folge hätte, weil der Zeitpunkt für die Aufhebung besonders ungünstig sei."). Kurz zusammengefasst: Die Kläger möchten aus der bestehenden Heizgemeinschaft austreten und eine eigenständige Heizlösung realisieren. 37. Im Folgenden ist deshalb der Frage nachzugehen, ob sich der erörterte Zweck mit den klägerischen Rechtsbegehren erreichen lässt, oder ob womöglich ein Feststellungsinteresse fehlt: