Sie sind nicht mehr bereit, die Sanierungskosten der Anlage mitzutragen, weil sie auf eine alternative Heizlösung umsteigen möchten. Insbesondere stört sie, dass die Beklagten den Austritt aus der Gemeinschaft nicht oder nur zu unpassenden Bedingungen bewilligen wollen (vgl. p 553: "Beim Schreiben vom 7. Februar 2016 ging es schlicht nur darum, einen Austritt nach Art. 650 ZGB aus der Miteigentümerschaft zu verneinen.