Wie auch immer: Die Eigentümer der Grundstücke Nrn. bb.________ und aa.________ sind entweder Miteigentümer der Heizanlage oder aber Gesamteigentümer - letzteres allenfalls im Rahmen einer einfachen Gesellschaft. Es ist somit sehr 17 wohl eine "Rechtsgemeinschaft" (im Sinne der klägerischen Rechtsbegehren) Eigentümerin des Gebäudes mit Heizanlage, Öltank, Kamin und Treppe zur Heizanlage. Formell betrachtet würde dieses Ergebnis an sich die Abweisung des Rechtsbegehrens 2.a der Berufung rechtfertigen.