Gemeinschaftliches Eigentum ist im schweizerischen Recht nur in den Formen des Miteigentums oder des Gesamteigentums möglich. Beim Gesamteigentum wird ein Grundverhältnis (personenrechtliche Gemeinschaft) vorausgesetzt: Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft oder ev. eine andere Personengesellschaft (vgl. SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, op. cit., N 794). Vorliegend käme einzig die einfache Gesellschaft in Frage. Welche Form hier vorliegt, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Wie auch immer: Die Eigentümer der Grundstücke Nrn.