35. Als Zwischenfazit wurde oben festgehalten, dass ein Grundbucheintrag mit dem Wortlaut "Heizanlage" kein unselbständiges Baurecht zu begründen vermag und somit ein solches Recht auch nicht existiert. Daraus folgt - wovon auch die Kläger ausgehen - dass das Gebäude mit Heizanlage, Öltank, Kamin und Treppe zur Heizanlage den Eigentümern der Grundstücke Nrn. bb.________ und aa.________ (Beklagte 18-21) gehört (Akzessionsprinzip; Art. 667 ZGB). Die Eigentümer dieser beiden Liegenschaften sind somit gemeinschaftliche Eigentümer der Heizanlage, welche ungeteilt (und unteilbar) ist.