Vorab gilt es festzuhalten, dass der Ausdruck "Rechtsgemeinschaft" kein Begriff oder Sammelbegriff des Bundeszivilrechts ist. Dieser Terminus wird in der Gesetzgebung des schweizerischen Privatrechts nicht verwendet. Es bleibt für die Kammer deshalb ungewiss, was die Kläger unter dem Begriff "Rechtsgemeinschaft" verstehen. Das Rechtsbegehren ist so gesehen zu wenig spezifiziert. Deshalb ist einzig zu prüfen, wie es sich mit der Eigentümerschaft einer einfachen Gesellschaft bzw. Miteigentümergemeinschaft verhält.