Wie noch zu zeigen sein wird, braucht auch der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die langjährige unbestrittene Ausübung der Dienstbarkeit durch die Kläger zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage führt. 34. Die Kläger verlangen mit ihrem Rechtsbegehren 1 der Klage (Rechtsbegehren 2.a der Berufung) die Feststellung, dass keine Rechtsgemeinschaft (einfache Gesellschaft, Miteigentümergemeinschaft) Eigentümerin des Gebäudes mit Heizanlage, Öltank, Kamin und Treppe zur Heizanlage sei.