16 Die Vorinstanz hat ferner erkannt, dass vorliegend alle Vertragsparteien die Errichtung eines Baurechts beabsichtigt haben (Ziff. IV.4.2 des angefochtenen Entscheides, p 481). Ob dies zutrifft, kann nach dem Gesagten aber offen bleiben. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob in diesem Zusammenhang die Klage auf Berichtigung eines unrichtigen Eintrages (Art. 977 ZGB) oder eine Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) möglich wäre. Beides ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.