33. Bei diesem Zwischenergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Berufungskläger, insbesondere zum Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages (Berufung E 21, p 547-549), zur Bedeutung des Ausdruckes "im gemeinsamen Eigentum" in diesem Vertrag (Berufung E 22, p 549-551), zur Ausübung der Dienstbarkeit (Berufung E 23, p 551-553), zum Baurecht (Berufung E 24, p 553) und zu den Heizleitungen (Berufung E 25, p 553). Auf die Frage des Austritts aus der "Miteigentümerschaft" (Berufung E 26, p 553-555) wird hingegen noch zurückzukommen sein (vgl. hinten Ziff. 39 ff).