32. Als Zwischenfazit kann somit einstweilen festgehalten werden, dass die Rüge der Berufungskläger im Zusammenhang mit Art. 971 und 738 ZGB grundsätzlich berechtigt ist. Die Auslegung des Vertrages vom 11. März 1993 und die Ausübung der Dienstbarkeit können kein Baurecht entstehen lassen, das im Grundbuch nicht als solches eingetragen ist. Somit kann festgehalten werden, dass kein unselbständiges Baurecht existiert, welches den vierzehn betroffenen Grundeigentümern gemeinsam zustehen würde. Die Konsequenzen dieses Fazits für den Ausgang des Verfahrens werden noch zu erörtern sein.