Damit das Grundbuch übersichtlich bleibt, kann sicher nicht verlangt werden, dass der Eintrag Details zu den Eigentumsverhältnissen an der Sondereigentumsbaute nennt. Ausreichend ist, wenn das Recht dem Grundsatz nach aus dem Eintrag ersichtlich wird. Der Ausdruck "Baurecht Heizungsanlage" oder "Heizungsanlage im Baurecht" oder noch besser "Gemeinsame Heizanlage im Baurecht" würde zweifellos genügen - nicht aber die Verwendung des unspezifizierten Begriffs "Heizanlage".