Das Gutachten ZZ.________ kommt zwar zum Schluss, dass die Heizanlage im gemeinsamen Eigentum der vierzehn Liegenschaftseigentümer steht. Der Verfasser hat sich aufgrund der Fragestellung jedoch nicht mit der Problematik der Spezifizierung des Eintrages befasst (KAB 25, S 4 und 12).