31. Um die Qualität, die Übersichtlichkeit sowie die Zuverlässigkeit des Grundbuches zu gewährleisten, erscheint es gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die klare stichwortartige Benennung der Dienstbarkeit zu stellen. Dieses Erfordernis wird mit einem Eintrag "Heizanlage" für ein Baurecht verfehlt. Eine als Grunddienstbarkeit eingetragene "Heizanlage" lässt höchstens auf ein Mitbenützungsrecht an einer solchen Anlage schliessen. Ein unselbständiges Baurecht ist durch den stichwortartigen Eintrag "Heizanlage" aber eindeutig nicht mehr gedeckt. Das Gutachten ZZ.