, N 14 ad Art. 98 GBV: Baurecht, Überbaurecht, Kellerüberbaurecht, Dachüberbaurecht, Zimmerüberbaurecht, Estrichüberbaurecht, Unterbaurecht, Grenzbaurecht, Näherbaurecht, Anbaurecht). Hier ist der Begriff Baurecht 15 jedoch weder im Dienstbarkeitsvertrag noch in der Grundbuchanmeldung erwähnt.