er gehört zum wesentlichen Inhalt, ohne den das Recht nicht entstehen kann. Es genügt für die Entstehung eines Baurechts mit anderen Worten nicht, zunächst einen unklaren Wortlaut des Eintrags festzustellen, um dann durch Auslegung der Belege einen Inhalt zu ermitteln, der nicht als solcher aus dem Grundbucheintrag hervorgeht. Ein solcher Schluss scheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die genaue Bezeichnung eines Rechts im Zusammenhang mit dem Eintrag von Bauten im Grundbuch notwendig ist (vgl. die Liste der Stichworte bei FASEL, op. cit., N 14 ad Art.