30. Unbestrittenermassen wurde im vorliegenden Fall nur das Stichwort "Heizanlage" als Dienstbarkeit (sei es als Last oder als Recht) auf den Grundbuchblättern der betroffenen vierzehn Grundstücke eingetragen. Wie das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, ist diese Bezeichnung nur summarisch und deshalb nicht geeignet, den Inhalt der Dienstbarkeit zu beschreiben. Sodann ist hervorzuheben, dass das Stichwort "Heizanlage" lediglich eine Vorrichtung bezeichnet, jedoch kein Recht. Das Stichwort ist weder in Bezug auf das Recht selber noch in Bezug auf den genauen Inhalt der Dienstbarkeit aussagekräftig.