In der Gerichtspraxis finden sich weitere Urteile, die das Thema "Grunddienstbarkeiten für Heiz(ungs)anlagen" zum Gegenstand haben. In diversen Urteilen wurden solche Servitute als gewöhnliche Dienstbarkeiten 14 ausgelegt oder ausdrücklich als solche bezeichnet (die hier zu entscheidende Frage war jedoch nicht Gegenstand dieser Urteile): • Urteil ZK1 14 8 des Kantonsgerichts Graubünden vom 3. März 2014 ("Mitbenützungsrecht an Heizanlage");