GBV sieht zwar vor, dass der Inhalt der Dienstbarkeit mit "einem" Stichwort zu bezeichnen ist. Das bedeutet aber nicht, dass stets nur ein einziges Wort verwendet werden darf. Vielmehr ist ein Begriff oder ein kurzer Ausdruck einzutragen, der die essentiellen Bestandsteile der Dienstbarkeit umschreibt (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, op. cit., N 1241; BGE 135 III 496 E 4.1: " L’inscription doit contenir tous les éléments essentiels du droit ").