Gemäss Rechtsprechung hat in einem solchen Fall der Vertrag und nicht der Eintrag die Wirkung inhaltlicher Gestaltung (BGE 123 III 461 E 3.c). Damit ist aber nicht gesagt, der Dienstbarkeitsvertrag könne ein Recht entstehen lassen, das nicht eingetragen ist. Diese Wirkung hat von Gesetzes wegen nur die Eintragung auf das Hauptbuchblatt des Grundbuches.