13 nichts, dass für die Auslegung einer Dienstbarkeit zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien (wozu die Kläger aber nicht sämtliche Beklagten gehören), nicht der Grundbucheintrag massgebend sein soll, sondern stets der Dienstbarkeitsvertrag (vgl. Gutachten ZZ.________, KAB 25, S 7 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung hat in einem solchen Fall der Vertrag und nicht der Eintrag die Wirkung inhaltlicher Gestaltung (BGE 123 III 461 E 3.c).