Die Vorinstanz hat zwar richtig erwogen, dass ein Stichwort im Grundbuch auslegungsfähig ist (Ziff. IV.4.2 des angefochtenen Entscheids, p 480; ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_858/2010 vom 4. März 2011 E 4.2). Die Auslegung darf aber nicht dazu führen, ein Recht entstehen zu lassen, das durch den Wortlaut des Eintrages nicht mehr gedeckt ist. Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass die Festlegung des Inhalts der Dienstbarkeit nur "im Rahmen des Eintrages" (Art. 738 Abs. 2 ZGB) erfolgen kann. Daran ändert