Der angerufene Richter kann sich jedoch nicht damit begnügen, einen Eintrag als nicht schlüssig zu bezeichnen, um dann ohne weiteres auf die Belege und die Auslegung zurückzugreifen. Er muss vielmehr in einem ersten Schritt klären, ob das geltend gemachte Recht (hier Baurecht) ohne weiteres aus dem stichwortartigen Eintrag (hier Heizanlage) hervorgeht bzw. durch den Wortlaut des Eintrages noch gedeckt ist. Nur wenn dies bejaht wird, kann das dingliche Recht entstehen.