Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Ein solcher Eintrag ist zu summarisch, um ein Baurecht zu begründen. Es trifft zwar zu, dass Art. 738 ZGB im Bereich der Dienstbarkeiten als lex specialis der Regelung in Art. 971 ZGB vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 5A_858/2010 vom 4. März 2011 E 4.2). Der angerufene Richter kann sich jedoch nicht damit begnügen, einen Eintrag als nicht schlüssig zu bezeichnen, um dann ohne weiteres auf die Belege und die Auslegung zurückzugreifen.