27. Unklar und in erster Linie zu prüfen ist hingegen, ob es für die Errichtung eines (unselbständigen) Baurechts genügt, wenn im Grundbuch als Grunddienstbarkeit lediglich das Stichwort "Heizanlage" eingetragen ist. Oder anders gewendet: Ob ein Baurecht durch einen Grundbucheintrag mit dem Wortlaut "Heizanlage" ausreichend spezifiziert ist, und zwar ohne dass zunächst die Belege zur Auslegung herangezogen werden (zur Stufenordnung der Auslegungsmittel, vgl. BGE 131 III 345 E 1.1).