Vorliegend ist unbestritten und richtig, dass Sondereigentum an der Heizanlage nur durch Errichtung eines Baurechts möglich ist/wäre (Ziff. IV.4.3 des angefochtenen Entscheids, p 483; vgl. dazu ARNET, Die gemeinschaftliche Dienstbarkeitsvorrichtung gemäss Art. 740a ZGB am Schnittpunkt von Dienstbarkeits- und Miteigentumsrecht, in ZGBR 98/2017, S 361-396, S 369 ff). Dass ein solches Baurecht auch als Grunddienstbarkeit (und nicht nur als Personalservitut) errichtet werden kann, hat die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt. Die entsprechenden Erwägungen sind in allen Teilen zutreffend (Ziff. IV.4.1, p 479).