12 Der Eintrag ist auch für den Inhalt des Rechts bedeutsam. Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden (Art. 971 Abs. 2 ZGB). Die Auslegung darf dem dinglichen Recht an einem Grundstück aber nicht einen Inhalt geben, der nicht aus dem Grundbucheintrag hervorgeht bzw. durch den Wortlaut nicht mehr gedeckt ist (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, op. cit., N 575). Dienstbarkeiten sind im Allgemeinen restriktiv auszulegen (BGE 113 II 506 E 8b).