Dass kein Miteigentum aus dem Grundbuch hervorgeht, verletzt das Eintragungsprinzip somit nicht. 25. Sodann machen die Kläger geltend, ein Baurecht im Sinne von Art. 675 ZGB i.V.m. Art. 779 ZGB könne nur entstehen, wenn der Begriff "Baurecht" selber im Grundbuch eingetragen sei. Ein solcher Eintrag fehle im vorliegenden Fall. Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages vermöge die mangelnde Bestimmtheit des Eintrages nicht zu ersetzten. Die Beklagten vertreten die gegenteilige Auffassung. 26. Die Kammer geht von folgenden Ueberlegungen aus: