Indem der Gesetzgeber Vorschriften für den Fall einer fehlenden vertraglichen Regelung erlassen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass es Fälle geben kann, wo die Art der Ausübung des gemeinsamen Rechts weder aus dem Grundbuch noch aus dem Vertrag ersichtlich wird. Anders müsste nur dann entschieden werden, wenn die gemeinsame Vorrichtung als im Grundbuch aufgenommenes selbständiges und dauerndes Baurecht bestehen und somit ein Grundstück i.S. von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB darstellen würde. In diesem Fall müssten das Miteigentum und die Miteigentumsanteile aus der Eintragung im Hauptbuch ersichtlich sein. Darum geht es hier aber nicht.