Das Gesetz geht davon aus, dass die Art des Eigentums an einer gemeinsamen Vorrichtung nicht unbedingt im Grundbuch eingetragen sein muss, ansonsten würde die Bestimmung von Art. 740a Abs. 1 ZGB keinen Sinn machen. Indem der Gesetzgeber Vorschriften für den Fall einer fehlenden vertraglichen Regelung erlassen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass es Fälle geben kann, wo die Art der Ausübung des gemeinsamen Rechts weder aus dem Grundbuch noch aus dem Vertrag ersichtlich wird.