24. Den Klägern ist insofern beizupflichten, als Miteigentum an einem Grundstück im Anwendungsbereich des hier interessierenden absoluten Eintragungsprinzips nur durch die Eintragung im Hauptbuch des Grundbuches entstehen kann. Zur Diskussion steht hier jedoch das Eigentum an einer gemeinsamen Vorrichtung und nicht an einem Grundstück. Diesbezüglich gelten andere Vorschriften.