23. Das Eintragungsprinzip hat folgenden Wortlaut: "Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechts die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist" (Art. 971 ZGB). Die Eintragung wirkt konstitutiv: Ein nicht oder nicht in allen wesentlichen Teilen im Grundbuch, d.h. im Hauptbuch, eingetragenes dingliches Recht gilt als nicht entstanden (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Auflage, 2017, N 572).