22. Im Einzelnen tragen sie zunächst vor, Miteigentum als dingliches Recht entstehe erst mit der Eintragung im Grundbuch. Vorliegend sei aber für die Heizanlage das Wort "Miteigentum" weder im Grundbuch noch in der Grundbuchanmeldung erwähnt und die Anteile seien auch nicht im Grundbuch 11 eingetragen. Weiter könne Miteigentum nur durch Rechtsgeschäft, durch Gesetz oder behördliche Verfügung entstehen. Es könne aber nicht mittels einer Grunddienstbarkeit errichtet werden.