21. Weiter bemängeln die Kläger eine Missachtung von Art. 971 ZGB (Verletzung des Eintragungsprinzips; Berufung E 18, p 541-545) und eine ungerechtfertigte Anwendung von Art. 738 ZGB (Berufung E 20, p 545-547). Sie machen im Wesentlichen geltend, Art. 738 ZGB bestimme lediglich die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeiten massgeblichen Kriterien. Diese Norm könne jedoch nicht zur Heilung eines nicht (korrekt) erfolgten Eintrages herangezogen werden.