Im Uebrigen wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Parteien waren sich uneins, ob die Heizanlage im gemeinschaftlichen Eigentum steht oder nicht. Folglich musste sich das Gericht mit dieser sachenrechtlichen Problematik auseinandersetzen und die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages war Teil der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist nicht ersichtlich.