20. Hier verlangten die Kläger Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Heizanlage mittels Feststellungsbegehren. Die Vorinstanz wies die Klage ab, so dass die Kläger nicht mehr oder anderes, sondern gar nichts erhalten haben. Auch die Beklagten erhielten nicht mehr oder anderes, da sich ihr Antrag auf Abweisung der Klage im Rahmen des Rechtsschutzantrages bewegte.